Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
AEAO zu § 120, § 130, § 164, § 361.
Lindwurm, Anordnen, Annehmen und Ablehnen von Sicherheitsleistungen, DStZ 2006 S. 328.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1§ 120 AO eröffnet der Finanzbehörde unter gewissen Voraussetzungen und im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens die Möglichkeit, einen Verwaltungsakt mit einer Nebenbestimmung zu versehen. Zweck dieser Nebenbestimmungen ist einerseits die Beschleunigung der Verwaltungs-handlungen, da Verwaltungsakte bereits erlassen werden können, obwohl noch nicht alle Voraussetzungen vorliegen bzw. (abschließend) überprüft werden konnten. Auf der anderen Seite können Verwaltungsakte an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden oder Dauerverwaltungsakte an spätere Veränderungen der Sach- und Rechtslage angepasst werden. Die Nebenbestimmungen beschränken jedoch die Verbindlichkeit der im Verwaltungsakt getroffenen Entscheidungen und somit die Rechtssicherheit des Steuerpflichtigen. § 120 Abs. 1 und Abs. 2 AO regeln hierbei, welche Art von Nebenbestimmung für den jeweiligen Verwaltungsakt in Frage kommt. § 120 Abs. 3 AO stellt abschließend sicher, dass die Nebenbestimmung nicht dem Zweck des Verwaltungsakts zuwiderläuft...