Corona in allen Bereichen ...
... im Jahresabschluss, Nachtragsbericht und bei der virtuellen Hauptversammlung ...
Für die einen gehen die beschlossenen Lockerungen schon zu weit, für andere hingegen kamen sie zu spät. Für die meisten scheint dennoch der Weg zu einer gewissen „neuen Normalität“ erfreulich und viele atmen auf. Aber allen ist klar: Corona wird uns noch sehr lange beschäftigen – so auch in dieser Ausgabe:
Wengerofsky beschäftigt sich in seinem Beitrag ab mit Praxisfragen für die Änderung von bisherigen Ansatz- und Bewertungsmethoden im Jahresabschluss 2019. Von Bedeutung ist vor allem, wann und wie von bisher angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden abgewichen werden darf. Insbesondere wird die Frage evident, ob bereits im Jahresabschluss 2019 eine Berücksichtigung der handelsbilanziellen Folgen der Corona-Pandemie stattzufinden hat bzw. stattfinden kann. Für die Jahresabschlusserstellung zum gilt der Stetigkeitsgrundsatz nach Ansicht des Autors nicht unbegrenzt, sondern steht unter dem Vorbehalt höherrangiger Notwendigkeiten, welche dazu führen können, dass bisherige Ansatz- und Bewertungsmethoden zurückgedrängt werden.
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Nachtragsbericht stellt Rinker ab anhand von Praxisbeispielen dar. So zeigen die Auszüge aus den Nachtragsberichten einiger DAX-Konzerne erhebliche Unterschiede bei der Einordnung des Ausbruchs des Coronavirus als besonderes Ereignis.
Anlässlich der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber im Eilverfahren ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschlossen. Die Regelungen betreffen u. a. das Aktienrecht und sollen vorübergehend die durch das Virus behinderte Durchführung von Hauptversammlungen erleichtern, wie Schumm ab erläutert.
... und im Steuerrecht
Das Bundeskabinett hat am den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen (vgl. dazu S. 398 in dieser Ausgabe). Die parlamentarischen Beratungen sollen bereits Anfang Juni abgeschlossen sein.
Aufgrund der Corona-Krise erwarten viele Stpfl. mit Gewinneinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für den VZ 2020 einen rücktragsfähigen Verlust. Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Stpfl., die noch nicht für den VZ 2019 veranlagt worden sind, können in den zeitlichen Grenzen des § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG grds. eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen (vgl. in dieser Ausgabe ab S. 398).
Ich wünsche Ihnen weiterhin alles Gute!
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 10/2020 Seite 1
BAAAH-48348