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StuB Nr. 10 vom Seite 391

Zur virtuellen Hauptversammlung

Zeitlich befristete Vereinfachungen bei der Durchführung von Hauptversammlungen bei Aktiengesellschaften in Corona-Zeiten

RA/WP/FAStR Harald Schumm

Anlässlich der – regional unterschiedlichen – Kontaktbeschränkungen und teilweise geltenden Ausgangssperren hat der Gesetzgeber im Eilverfahren am ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (GesRAG) beschlossen, welches dann am bereits in Kraft getreten ist. Die Regelungen betreffen u. a. das Aktienrecht und sollen vorübergehend die durch das Virus behinderte Durchführung von Hauptversammlungen (HV) erleichtern. Buchstäblich notgedrungen wurde die Möglichkeit geschaffen, eine HV vollständig ohne eine physische Präsenz der Aktionäre abzuhalten.

Sonderberichterstattung zum Thema Coronavirus NWB CAAAH-46194

Kernaussagen
  • Eine virtuelle HV ist nur möglich bei Vorliegen von vier Voraussetzungen.

  • Wegen der Möglichkeit der Bestimmung einer Frist für Fragen findet keine Generaldebatte statt.

  • Sämtliche GesRAG-Erleichterungen bedürfen im Sinne einer Missbrauchskontrolle der Zustimmung des Aufsichtsrats. Das Beschlussmängelrecht ist durch das GesRAG beschränkt.

I. Stimmgabe in der (virtuellen) Hauptversammlung

Bereits vor der zeitlich befristeten Änderung des AktG kann gem. § 118 AktG die Satzung vorsehen und den Vorstand dazu ermächtigen, dass Aktionäre an der HV auch ohne Anwesenheit und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Darüber hinaus kann auch ohne Teilnahme an der HV eine Stimmabgabe schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation erfolgen. Gemäß § 1 Abs. 1 GesRAG ist eine solche Satzungsregelung zur Satzungsermächtigung entbehrlich: Ohne Satzungsbestimmung kann der Vorstand die Durchführung der HV im Wege elektronischer Kommunikation bzw. die Stimmabgabe auf diesem Weg vorsehen. Allerdings bedarf es hierzu der Zustimmung des Aufsichtsrats.

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden, dass die HV ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigter als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Voraussetzung dafür ist, dass kumulativ

  1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt;

  2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung möglich ist;

  3. den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird;

  4. die Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen Hauptversammlungsbeschlüsse haben.

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