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Freier Beruf und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Begrenzte Erstreckung der Befreiung auf berufsfremde Tätigkeiten – LSG Hamburg L 3 R 51/19
Der freie Beruf ist seit jeher ein „Sonderling“ – sei es steuerlich in Form einer eigenen Einkunftsart (§ 18 EStG) oder sozialversicherungsrechtlich aufgrund der möglichen Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Die Gründe hierfür sind historischer Natur. Dennoch (oder gerade deswegen) [i]Bosse, NWB 35/2017 S. 2689ist das Thema der Befreiung ein Dauerbrenner auch vor den Sozialgerichten. Die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk (z. B. einer Versorgungskammer für Steuerberater oder Rechtsanwälte) kann von der Rentenversicherungspflicht befreien (§ 6 SGB VI). Zudem ist unter gewissen Voraussetzungen auch eine Erstreckung dieser Befreiung auf berufsfremde Tätigkeiten möglich. Die Sozialgerichte sind bemüht, durch Kasuistik die Gesetzesregelungen greifbar zu machen. Ein Beispiel liefert hierfür die Entscheidung des , NWB KAAAH-45082).
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Befreiung im Fall versicherungspflichtiger Tätigkeiten
Auf Antrag können sich Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen von der Versicherungspflicht in der ges...