Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 203 Abgekürzte Außenprüfung
Siehe Literatur in Zugmaier/Nöcker/Pinter, § 193 AO; App, Zulässigkeit und Durchführung einer abgekürzten Außenprüfung, StBp 1995 S. 95; Mösbauer, Die abgekürzte Außenprüfung, StBp 2001 S. 309; Buse, Die abgekürzte Außenprüfung – Folgen und Besonderheiten, AO-StB 2013 S. 90.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Die Vorschrift ermöglicht ausweislich der Gesetzesbegründung die Durchführung einer sog. abgekürzten Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die nicht turnusmäßig geprüft werden, also insbesondere bei kleineren Betrieben und Steuerpflichtigen ohne betriebliche Einkünfte (BT-Drucks. VI/1982 S. 164).
2Sie soll zum einen zu einem geringeren Eingriff beim Steuerpflichtigen führen und ist damit Ausdruck des Übermaßverbots. Zum anderen soll dadurch der Finanzbehörde ein möglichst effizienter Personaleinsatz ermöglicht werden.
II. Geltungsbereich
3Die Vorschrift gilt für alle von der Finanzbehörde angeordneten abgekürzten Außenprüfungen. Dass die Außenprüfung als abgekürzte Außenprüfung durchgeführt wird, ist in der Prüfungsanordnung entsprechend deutlich zu machen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 BpO).