Oliver Zugmaier, Gregor Nöcker

Abgabenordnung Kommentar

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-482-68201-8

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Oliver Zugmaier, Gregor Nöcker - Abgabenordnung Kommentar Online

§ 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte

Andreas Pinter (Oktober 2021)

A. Allgemeine Erläuterungen

I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift

1§ 203a AO ergänzt die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörde nach § 93c Abs. 4 AO. Durch § 203a AO ist eine Außenprüfung auch bei mitteilungspflichtigen Stellen i. S. d. § 93c Abs. 1 AO zulässig. Diese Regelung ist erforderlich, da mitteilungspflichtige Dritte keine Steuerpflichtigen i. S. d. § 33 AO sind und daher von § 193 AO nicht erfasst werden.

II. Geltungsbereich

2§ 203a AO ist nicht anwendbar in den Fällen des § 43 Abs. 2 Satz 8 EStG, § 45d Abs. 1 Satz 3 EStG und § 45d Abs. 3 Satz 5 EStG sowie § 65 Abs. 3a EStDV.

3Die Vorschrift ist gem. Art. 97 § 27 Abs. 2 EGAO erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen für Besteuerungszeiträume oder Besteuerungszeitpunkte nach dem von einem Dritten als mitteilungspflichtiger Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind.

III. Verhältnis zu anderen Vorschriften

4§ 203a AO ist im Zusammenhang mit § 93c Abs. 4 AO zu sehen. Nach § 93c Abs. 4 AO kann die Finanzbehörde ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle ihre Pflichten erfüllt hat. Dies stellt die Grundlage für die Durchführung der Außenprüfung nach § 203a AO dar.

5Bei einer Außenprüfung nach § 203a AO gelten gem. § 203a Abs. 3 AO die Vorschriften von ...

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