Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer | Zur Rückwirkung berichtigter Rechnungen
Eine nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigte Rechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde (Anschluss an NWB AAAAF-89048 = Kurzinfo StuB 2017 S. 85 NWB KAAAG-35044, und „Senatex“ NWB XAAAF-82024 = Kurzinfo StuB 2016 S. 758 NWB JAAAF-83313; Bezug: § 31 Abs. 5 UStDV).
Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Die Rechnung kann gegebenenfalls noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werden.