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Umsatzsteuer | Überhöhtes Entgelt als umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage
Es ist nicht klärungsbedürftig, dass
auch ein überhöhtes Entgelt Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, solange nur feststeht, dass der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht;
eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 5 Satz 1 UStG auf dort nicht geregelte Fallgruppen grds. nicht in Betracht kommt;
§ 42 AO bei der Umsatzsteuer bereichsspezifisch i. S. der Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH auszulegen ist;
§ 42 AO in Fällen des überhöhten Entgelts zwar grds. nicht zur Anwendung kommt, da die Vorschrift nicht der Korrektur einer Gestaltung dient, die zu einer höheren Umsatzsteuer führt, als sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung angefallen wäre, die Regelung aber bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen zur Anwendung kommen kann;
die Feststellung eines Missbra...