Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB Nr. 9 vom Seite 347

Eine Einführung in das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen

Grundlagen und Rahmenbedingungen

RA/FAfStR Prof. Dr. Florian Haase

Der Beitrag bietet einen Einstieg in das Recht der in der Praxis so wichtigen Doppelbesteuerungsabkommen sowie punktuell weiterführende Hinweise auf aktuelle wissenschaftliche Diskussionspunkte. Die Erfahrung lehrt, dass die Grundlagen von vielen Rechtsanwendern nur unzureichend beherrscht werden. Der besseren Lesbarkeit wegen ist auf Fundstellen und Literaturnachweise weitgehend verzichtet worden.

Schönfeld/Plenker, Doppelbesteuerungsabkommen, Lexikon NWB PAAAD-15257

Kernfragen
  • Wie sind die meisten DBA strukturell aufgebaut?

  • Worin liegt der Hauptunterschied zwischen den Musterabkommen der Vereinten Nationen und der OECD?

  • Welche Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bestehen?

I. Allgemeines

Doppelbesteuerungsabkommen [i]Gosch/Kroppen/Grotherr/Kraft, DBA-Kommentar NWB DAAAD-13816 (DBA) bilden einen wichtigen Bestandteil der internationalen Steuervorschriften vieler Staaten. Derzeit sind weltweit nach Schätzungen über 3.000 bilaterale DBA auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (nur darauf konzentriert sich die folgende Darstellung) in Kraft, und die Zahl der Abkommen wächst. Die überwiegende Mehrheit dieser Verträge basiert auf dem Musterabkommen der Vereinten Nationen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern (UN-Muster) sowie auf dem Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-Muster). Diese Musterabkommen sind verfügbar auf den Websites der OECD und der Vereinten Nationen.

Im Folgenden werden die Grundlagen und Rahmenbedingungen von DBA kurz vorgestellt. Der Schwerpunkt liegt auf Fragen hinsichtlich der Rechtsnatur, des Zwecks und der Auslegung der Verträge, und nicht aber auf deren materiell-rechtlichen Bestimmungen, weil hierfür tiefergehende Kenntnis des Außensteuerrechts Vorbedingung ist.