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Doppelbesteuerungsabkommen
Neues und Wichtiges auf einen Blick:
Die Finanzverwaltung hat einen umfangreichen Erlass zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA herausgegeben und im Jahre 2025 punktuell aktualisiert. Die sich hieraus ergebende Verwaltungsauffassung ist in die nachfolgenden Ausführungen eingearbeitet worden.
Außerdem hat die Finanzverwaltung ein Anwendungsschreiben zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns bekannt gegeben. Vgl. hierzu die Ausführungen und Beispiele unter Nr. 9 Buchstabe e.
Laufender Arbeitslohn, der für Zeiten einer widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, gilt für die Anwendung der DBA als Vergütung, die für die Ausübung einer Tätigkeit in dem Staat gewährt wird, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre (§ 50d Abs. 15 EStG). Somit hat grds. der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Ein Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates ergibt sich nur dann, soweit das DBA in einer gesonderten, ausdrücklich solchen Arbeitslohn betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft. Siehe hierzu nachfolgende Nr. 9 Buchstabe f am Ende.
Sofern Deutschland ...