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Doppelbesteuerungsabkommen
Neu im September
Zeitliche Voraussetzungen für ausländische Betriebsstätte
Wird bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit des Arbeitnehmers der Arbeitslohn von einer im Tätigkeitsstaat befindlichen „ausländischen Betriebsstätte“ des Arbeitgebers (z. B. Ort der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte) wirtschaftlich getragen, ist auch bei einem Aufenthalt des Arbeitnehmers im Tätigkeitsstaat von nicht mehr als 183 Tagen ein Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates gegeben (sog. Betriebsstättenvorbehalt; vgl. das Stichwort „Doppelbesteuerungsabkommen“ unter Nr. 8).
Eine für das Vorliegen einer Betriebsstätte „feste Geschäftseinrichtung“ setzt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs grundsätzlich eine Mindestdauer von sechs Monaten voraus. Diese Mindestdauer bezieht sich sowohl auf die Geschäftseinrichtung als auch auf die unternehmerische Tätigkeit, die in der Geschäftseinrichtung ausgeübt wird. Die Sechsmonatsfrist ist daher auch dann nicht eingehalten, wenn sie lediglich durch die Abwicklung des Unternehmens überschritten wird. Eine Ausnahme von der sechsmonatigen Mindestdauer ist selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn das Unternehmen weniger als sechs Monat...