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Rat der EU | Mehrwertsteuerbefreiung zur Stärkung der GSVP
Für [i]Richtlinie (EU) 2019/2235 v. 16.12.2019 (ABl EU 2019 Nr. L 336 S. 10)Streitkräfte eines EU-Mitgliedstaates, die an Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) gem. Titel V Kapitel 2 Abschnitt 2 (Art. 42–46) des EU-Vertrags beteiligt sind, ist die Einführung einer Steuerbefreiung vorgesehen. Die Steuerbefreiung ähnelt inhaltlich den bereits bestehenden Steuerbefreiungsvorschriften für Lieferungen und Dienstleistungen an andere Vertragsparteien der NATO. Ferner ist eine entsprechende Steuerbefreiung der Einfuhr und eine Anpassung der Vorschriften über Umsätze vorgesehen, die innergemeinschaftlichen Erwerben gleichgestellt sind. Die Vorschriften sind durch die Mitgliedstaaten vor dem umzusetzen und von dem genannten Datum an anzuwenden.