Bilanzen
16. Aufl. 2020
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HH. Sonderbilanzen
H.11. Arten der Bilanzen
H.1.11.1 Handelsbilanzen
Die Eröffnungs-, Zwischen- und Schlussbilanzen bestehender Unternehmen (going concerns) werden als ordentliche Bilanzen bezeichnet. Außerordentliche Bilanzen oder Sonderbilanzen werden nur zu besonderen Anlässen erstellt, und zwar i. d. R. nur einmalig. Sonderbilanzen in diesem Sinne sind:
Gründungsbilanzen (erste Eröffnungsbilanz bei der Gründung)
Umwandlungsbilanzen und Verschmelzungsbilanzen
Auseinandersetzungsbilanzen
Sanierungsbilanzen
Insolvenzbilanzen
Liquidationsbilanzen.
H.1.21.2 Steuerbilanzen
Die Steuerbilanz ist i. d. R. eine aus der Handelsbilanz abgeleitete Bilanz. Ertragsteuerbilanzen werden jährlich zum Zwecke der Veranlagung zur Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer erstellt. Rechtsgrundlagen sind AO, HGB, EStG, KStG und GewStG.
H.1.31.3 Steuerliche Ergänzungsbilanzen
H.1.3.11.3.1 Notwendigkeit steuerlicher Sonder- und Ergänzungsbilanzen
H.1.3.1.11.3.1.1 Gesamthandsbilanz und Sonder- und Ergänzungsbilanzen
Steuerliche Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen treten nur bei Personenhandelsgesellschaften auf, nicht dagegen bei Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften. Die §§ 705 ff. BGB rechnen die Personengesellschaften zu den Gesamthandsgemeinschaften. Das Gesellschaftsvermö...