Bilanzen
16. Aufl. 2020
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FF. Konzernrechnungslegung
F.11. Pflicht zur Konzernrechnungslegung
F.1.11.1 Allgemeines
Die Rechnungslegungsvorschriften des HGB enthalten keine Definition des Begriffs „Konzern“. Dagegen erläutert das AktG, was unter „abhängigen“ und „herrschenden Unternehmen“ (§ 17 AktG) und unter „Konzern und Konzernunternehmen“ (§ 18 AktG) zu verstehen ist. Die Tatbestände, die eine Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten begründen, sind in § 290 HGB angeführt.
Kapitalgesellschaften oder diesen nach § 264a HGB gleichgestellte Gesellschaften mit Sitz im Inland (Mutterunternehmen) sind zur Aufstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses verpflichtet, sofern sie bei einem anderen Unternehmen einen unmittel- oder mittelbaren beherrschenden Einfluss ausüben können (§ 290 Abs. 1 HGB).
Ein beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens besteht stets, wenn:
ihm die Mehrheit der Stimmrechte zusteht (§ 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
ihm als Gesellschafter das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen (§ 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB) oder
ihm aufgrund eines Beherrschungsvertrages oder aufgrund von Satzungsbestimmungen zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auszuüben (§ 290 Abs. 2 Nr. 3 HGB)
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