Bilanzen
16. Aufl. 2020
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DD. Anhang und Lagebericht
Nach § 264 Abs. 1 S. 1 HGB ist bei Kapitalgesellschaften der Anhang Bestandteil des Jahresabschlusses. Zusätzlich zum Jahresabschluss haben Kapitalgesellschaften einen Lagebericht zu erstellen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB) sind nach § 264 Abs. 1 S. 4 HGB von der Aufstellung eines Lageberichts befreit. Kleinstkapitalgesellschaften sind von der Aufstellung des Anhangs befreit, sofern sie die in § 264 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 – 3 HGB geforderten Angaben unter der Bilanz machen.
Nach § 264a HGB werden Kapitalgesellschaften und Co., bei denen keine natürlichen Personen persönlich haftender Gesellschafter sind, den Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Das heißt, dass Kapitalgesellschaften und Co. im Sinne des § 264a HGB auch einen Anhang und Lagebericht zu erstellen haben, soweit sie nicht nach der Vorschrift des § 264b HGB von der Verpflichtung einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen, befreit sind.
Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, müssen außerdem eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel erstellen.
D.11. Anhang
D.1.11.1 Überblick
Die Vorschriften über den Anhang in §§ 284 – 288 HGB enthalten keine abschließende Auflistung der erforderlichen Angaben. In Einzelvorschriften ...