Bilanzen
16. Aufl. 2020
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BB. Bilanz
Nach § 242 Abs. 3 HGB bilden die Bilanz und die GuV-Rechnung den Jahresabschluss. Bei Kapitalgesellschaften und „Kapitalgesellschaften & Co.“ im Sinne von § 264a Abs. 1 HGB ist der Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern (§ 264 Abs. 1 HGB). Ferner haben sie einen Lagebericht aufzustellen. Nicht konzernrechnungslegungspflichtige kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel erweitern. Sie können den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung ergänzen.
Diese Bestandteile des Jahresabschlusses sind Gegenstand der nachstehenden Ausführungen. Der umfangreichste Teil ist die Bilanz. Dies folgt schon aus den Ansatz- und Bewertungsvorschriften der §§ 246 ff. HGB, die ganz überwiegend die Aktiv- und Passivseite der Bilanz betreffen.
Neben den Ansatz- und Bewertungsvorschriften enthält das HGB noch allgemeine Vorschriften und Gliederungsvorschriften zur Bilanz.
B.11. Allgemeine Vorschriften
B.1.11.1 Pflicht zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz
§ 242 Abs. 1 HGB schreibt vor, dass jeder Kaufmann „zu Beginn seines Handelsgewerbes“ eine Eröffnungsbilanz aufzustellen hat. Während die Buchführungspflicht für Kaufleute nach §§ 1 f. HGB und für Handelsgesellschaften nach § 6 HGB bereits mit den vor...