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Grunderwerbsteuer | Tatbestand der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben – Steuerbefreiung für kirchlichen Schulträgerwechsel
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Das Prüfungs- und Zeugnisrecht einer staatlich anerkannten Ersatzschule ist öffentlich-rechtlicher Natur. (2) Geht mit der Trägerschaft an einer staatlich anerkannten Ersatzschule auch das Prüfungs- und Zeugnisrecht über, handelt es sich um dem Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben i. S. des § 4 Nr. 1 GrEStG.