Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 99 Betreten von Grundstücken und Räumen
AEAO zu § 99: Es dürfen auch Grundstücke, Räume usw. betreten werden, die nicht dem Steuerpflichtigen gehören, sondern im Eigentum oder Besitz einer anderen Person stehen. Von der Besichtigung „betroffene“ Personen sind alle, die an dem Grundstück usw. entweder Besitzrechte haben, sie tatsächlich nutzen oder eine sonstige tatsächliche Verfügungsbefugnis haben. Wohnräume dürfen im Besteuerungsverfahren nicht gegen den Willen des Inhabers betreten werden.
Bruschke, Das Betretungsrecht der Finanzämter bei der Überprüfung eines steuerlich geltend gemachten Arbeitszimmers, DStZ 1985 S. 104; Dißars, Im Blickpunkt: Umsatzsteuernachschau gemäß § 27b UStG nach dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz, BB 2002 S. 759; Kemper, Kontrollbesuche der Finanzbehörde, DStZ 2008 S. 527; Müller, Ermittlungsfehler der Finanzverwaltung, AO-StB 2009 S. 20; Prowatke, Betreten einer Wohnung durch ermittelnde Finanzbeamte, BB 2010 S. 2156; Anders, Kontrollbesuche durch den „Flankenschutzfahnder“, DStR 2012 S. 1779; Beyer, Grenzen für den Einsatz von Flankenschutzfahndern, NWB 2013 S. 1733; Roth, Der „Flankenschutz-Fahnder“ – Ein unzulässiges Kontrollinstrument, StBW 2013 S. 320; Schwindt/Blesiu...