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Umsatzsteuer | Keine Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung
Weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft beenden eine Organschaft, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird, sowie eine Anordnung gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt (Bezug: § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG; § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 55 Abs. 1, 2 und 4, § 270a, § 274, § 275, § 276a InsO; § 426 BGB).
(1) Der BFH geht seit Geltung der InsO davon aus, dass bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Obergesellschaft in Eigenverwaltung wegen der Vorschrift des § 276a InsO die organisatorische Eingliederung als Voraussetzung einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft entfällt (vgl. NWB CAAAB-22258, BStBl 2004 I S. 905). Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ...BStBl 2019 II S. 356