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LAG Mecklenburg-Vorpommern 29.10.2019 5 Sa 67/19, NWB 12/2020 S. 819

Arbeitsrecht | Angemessenheit von Ausbildungsvergütung

Auszubildende haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BerufsbildungsgesetzBBiG). Eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem einschlägigen Tarifvertrag ausrichtet, gilt dabei stets als angemessen. Nicht mehr angemessen ist hingegen eine Vergütung regelmäßig dann, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütung um mehr als 20 % unterschreitet. Eine Vereinbarung, die zuungunsten des Auszubildenden in diesem Sinne von der Vorschrift des § 17 BBiG abweicht, ist nichtig. Eine sog. geltungserhaltende Reduktion der vertraglichen Vereinbarung scheidet aus.

Anmerkung:

Vor diesem rechtlichen Hintergrund konnte im Streitfall der zum Kfz-Mechatroniker Auszubildende daher die Differenzbeträge zu den tarifvertraglichen Vergütungssätzen nebst Verzugszinsen in voller Höhe von seinem ehemaligen Ausbildungsbe...