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NWB Nr. 28 vom Seite 2391 Fach 29 Seite 1061

Rechtsfragen um die Personalakte

von Prof. Dr. E. Beckmann, Bochum/Bielefeld

Landesrecht: § 113 BW LBG, Art. 100 Bay BG, § 56 Berl LBG, § 57 BrB LBG, § 93 Br BG, § 96 Hmg BG, § 107 H BG, § 101 N BG, §§ 102 ff. NW LBG, § 102 RP LGB, § 108 S BG, § 90 LSA BG, § 106 SH LBG.

Recht der Angestellten und Arbeiter: § 13 BAT, § 13 BAT-O, § 13a MTB II; § 13a MTL II, § 13a MTArb-O, § 11a BMT-G II; § 12 TV Ang.DBP, § 9 AnTV DB, § 13 MTA.

I. Einleitung

Personalakten sind notwendiger Bestandteil einer effizienten Personalverwaltung. Sie verschaffen dem Arbeitgeber - insbesondere dem öffentlichen Arbeitgeber - ein klares Bild von der Person des Arbeitnehmers. Personalakten bilden damit - auch im Interesse des Arbeitnehmers - eine ausreichende Basis für sachgerechte Personalentscheidungen. Allerdings hat sich bisher eine selbständige Rechtsmaterie nicht entwickelt. Das Recht der Personalakte ist Querschnittsrecht sowohl des Arbeits- und Dienstrechts als auch des Persönlichkeitsrechts des Bediensteten.

Weder im Reichsbeamtengesetz von 1873 noch im Deutschen Beamtengesetz von 1937 war das Recht der Personalakte Gegenstand einer gesetzlichen Regelung. Demgegenüber wird heutzutage - vor allem für die ”öffentliche Hand” - eine Pflicht zur ...