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Versicherungspflicht zur Sozialversicherung bei Aus- oder Einstrahlung
Die Vorschriften über die deutsche Sozialversicherung (SV) gelten naturgemäß nur innerhalb der Grenzen Deutschlands. Deshalb bestimmt § 3 SGB IV, dass die Bestimmungen über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen gelten, die im Inland beschäftigt oder selbständig tätig sind. Die §§ 4 und 5 SGB IV sehen hier allerdings wesentliche Ausnahmen vor. § 4 SGB IV hat die sog. Ausstrahlung zum Gegenstand, während es in § 5 SGB IV um die Einstrahlung geht. Diese Regelungen gelten auch im Bereich der Arbeitsförderung (§ 1 SGB IV).
Besonderheiten sind im Zusammenhang mit den neuen Bundesländern zu beachten. Hier bestimmt nämlich Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschn. III Buchst. a des Einigungsvertrags i. V. mit Art. 1 des Gesetzes vom (BGBl 1990 II S. 885), dass die §§ 4 und 5 SGB IV auch entsprechend im Verhältnis der neuen Bundesländer zu den übrigen Bundesländern gelten. Dies ist der Fall, solange unterschiedliche Werte in der SV bestehen. In der Krankenversicherung gelten allerdings die Bezugsgrößen der alten Bundesländer auch im Beitrittsgebiet.