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NWB Nr. 30 vom Seite 2329 Fach 26 Seite 4121

Abwerbung von Arbeitnehmern

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Michael Kossens, Bremen

I. Allgemeines

Das Abwerben von Mitarbeitern, auch Headhunting genannt, wird zunehmend als Instrument der Personalbeschaffung angewandt. Insbesondere bei Einschaltung Dritter können gut qualifizierte Mitarbeiter ohne Aufsehen in der eigenen Branche akquiriert werden. Denn trotz Massenarbeitslosigkeit herrscht in einigen Branchen ein ausgesprochener Mangel an qualifiziertem Personal. Der Nachteil der Einschaltung professioneller Headhunter für den Auftraggeber liegt in den z. T. sehr hohen Entgeltforderungen für die Vermittlung geeigneter Arbeitnehmer (AN).

Eine gesetzliche Definition des Begriffs ”Abwerbung” existiert nicht. Allgemein wird unter dem Begriff Abwerbung von der Rechtsprechung jegliche Einflussnahme auf einen vertraglich gebundenen AN mit dem Ziel verstanden, diesen zur Beendigung seines bestehenden Arbeitsvertrags und zum Abschluss eines Arbeitsvertrags bei dem Abwerbenden selbst oder einem Dritten zu veranlassen. Zum Begriff der Abwerbung gehört auch, dass sie mit einer gewissen Ernsthaftigkeit und Beharrlichkeit betrieben wird (so zuletzt ).

Grundsätzlich ist das Abwerben von Mitarbeitern eines anderen Unternehmens unte...