Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Weitervermietung von Ferienwohnungen als Reiseleistungen
Anmerkungen zum
Die im Rahmen des sog. Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom beschlossene Ausweitung der Margensteuer (§ 25 UStG) auf Leistungen an andere Unternehmen erhitzt derzeit die Gemüter. Dies ist verständlich, weil damit eine lange Praxis auf den Kopf gestellt wird. Die mit dem hiervon unabhängigen Besprechungsurteil bestätigte Anwendung der Margensteuer auf Vermietungsumsätze sowie die strengen Abgrenzungskriterien zwischen Reiseleistung und der bloßen Vermittlung machen deutlich, dass von der Sonderregelung des § 25 UStG mehr Unternehmen betroffen sein dürften als bisher. Zur Vermeidung von Steuerrisiken ist im Einzelfall Anpassungs- und Handlungsbedarf angezeigt.
Der BFH bestätigt mit Urteil vom - V R 12/19 (V R 9/16) seine bisherige Rechtsprechung.
Eine Reiseleistung i. S. des § 25 UStG setzt kein Leistungsbündel voraus.
Bereits nur eine Leistung, wie z. B. die Weitervermietung einer Ferienwohnung, kann zur Anwendung der Margenbesteuerung führen.
I. Hintergrund
[i]Walkenhorst, Margenbesteuerung bei der Überlassung von Ferienwohnungen, USt direkt digital 23/2019 S. 2 NWB MAAAH-37327 Huschens, in: Küffner/Stöcker/Zugmaier, UStG, § 25 NWB VAAAB-75273 Tritt ein Unternehmen (hier: ein Zwischenvermieter) bei der Erbringung einer Leistung (hier: Vermietung einer Ferienwohnung) gegenüber dem Kunden (hier: Reisender) im eigenen Namen auf, spielt es für die umsatzsteuerliche Beurteilung keine Rolle, ob er auf eigene Rechnung (als Eigenhändler) oder auf fremde Rechnung (Kommissionär) handelt. In beiden Fällen hat er als Leistungserbringer eine sonstige Leistung an den Kunden zu deklarieren. Im Bereich der Reiseleistungen muss der Zwischenvermieter aber sehr wohl unterscheiden, ob er an den Reisenden eine Vermietungsleistung oder aber eine Reiseleistung erbringt. Denn beide Varianten haben im Hinblick auf den Vorsteuerabzug bzw. die vom Zwischenvermieter geschuldete Umsatzsteuer unterschiedliche Konsequenzen, wie folgendes Beispiel zeigt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Regelbesteuerung | Margensteuer | ||
Eigentümer | Nettomiete | 100,00 € | 100,00 € |
USt | 7,00 € | 7,00 € | |
Bruttomiete | 107,00 € | 107,00 € | |
Zwischenvermieter | Bruttomiete | 107,00 € | 107,00 € |
VSt-Abzug | 7,00 € | - € | |
Marge | 20,00 € | 20,00 € | |
Nettomiete | 120,00 € | ||
USt | 8,40 € | 3,80 € | |
Bruttomiete | 128,40 € | 130,80 € | |
Reisender (B2C) | Bruttomiete | 128,40 € | 130,80 € |
In beiden Varianten verdient der Zwischenhändler eine Marge nach Abzug von Umsatzsteuer i. H. von 20,00 €. Im Rahmen der Regelbesteuerung ist die finale Bruttomiete mit 7 % Umsatzsteuer belastet, der ermäßigte Steuersatz gilt S. 189also sowohl für den Eigentümer als auch den Zwischenvermieter. Der höhere Mietpreis bei Anwendung der Margensteuer resultiert daraus, dass die Marge nicht dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem Regelsteuersatz unterliegt (12 % von 20 € = 2,40 €).