Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 29 vom Seite 2299 Fach 27 Seite 5541

Anpassung der Kriegsopferversorgung 2002

von Richter am Sozialgericht Ulrich Schürmann, Herne

I. Anwendungsbereich

Die Elfte KOV-Anpassungsverordnung - 11. KOV-AnpV - vom (BGBl 2002 I S. 2229) regelt die Höhe der Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Gesetze, bei denen die Vorschriften des BVG entsprechend anzuwenden sind. Im Wesentlichen sind dies Soldatenversorgungs- und Zivildienstgesetz, Opferentschädigungsgesetz, Bundesseuchengesetz, Häftlingshilfegesetz und die Gesetze zur Wiedergutmachung von SED-Unrecht.

II. Bemessung des Anpassungssatzes

Nach § 56 sind die laufenden Versorgungsleistungen sowie das Bestattungsgeld in den alten Bundesländern zum durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates entsprechend dem Vomhundertsatz anzupassen, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Der Anpassungssatz beträgt 2,16 v. H., der Bemessungsbetrag nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BVG wird um 1,92 v. H. angehoben. Bei der Festsetzung der neuen Beträge sind nach Anwendung des Steigerungssatzes Erhöhungsbeträge unter 0,50 € auf volle Euro nach unten und von 0,50 € an auf volle Euro nach oben zu runden.

Die Anpassung hat grundsätzlich nur mittelbare Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen in den neuen Bundesländern; dort is...