Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 79 Handlungsfähigkeit
AEAO zu § 79. .
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Verfahrenshandlungen kann nach § 79 AO nur vornehmen, wer handlungsfähig ist. Dies beurteilt sich grds. nach dem BGB. § 79 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AO dienen primär dem Schutz nicht voll geschäftsfähiger Personen. Eine unwirksame Verfahrenshandlung kann jedoch durch den gesetzlichen Vertreter genehmigt werden (§ 108 Abs. 1 und 3 BGB). § 79 Abs. 2 und 3 AO bezwecken widersprüchliches Handeln des Betreuers/Pflegers einerseits und des Betreuten/Pflegebefohlenen andererseits zu verhindern.
II. Geltungsbereich
2Die Handlungsfähigkeit eines Beteiligten ist in jedem steuerrechtlichen Verwaltungsverfahren nach § 79 AO zu beurteilen (z. B. Ermittlungs-, Festsetzungs-, Haftungs-, Erhebungs-, Vollstreckungs-, Rechtsbehelfs-, Außenprüfungsverfahren). Im Steuerstraf- und Bußgeldverfahren ist § 79 AO hingegen nicht anwendbar.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3Die Handlungsfähigkeit gem. § 79 AO ist von der Beteiligtenfähigkeit gem. § 78 AO zu unterscheiden. Ein Steuerpflichtiger kann z. B. beteiligtenfähig gem. § 78 AO sein, ohne zugleich handlungsfähig gem. § 79 AO zu s...