Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
                melden Sie sich an.
                oder schalten Sie  Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
            
Token
Neu im Oktober
Gewährung und Veräußerung von Kryptowerten
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Token, handelt es sich lohnsteuerlich grundsätzlich um einen Sachbezug. Lediglich Zuwendungen in besonders etablierten virtuellen Währungen (derzeit nur Bitcoin oder Etherum) sind lohnsteuerlich wie eine Geldleistung zu behandeln (vgl. das Stichwort „Token“).
Der Zufluss der unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Token liegt im Zeitpunkt der Einbuchung in die sog. Wallet des Arbeitnehmers vor, frühestens jedoch in dem Zeitpunkt, in dem die Token an der Börse gehandelt werden können (= Anschaffungszeitpunkt des Arbeitnehmers). Die lediglich schulrechtliche Zusage des Arbeitgebers zur Überlassung von Token führt noch nicht zu einem Zufluss. Die Veräußerung der Token durch den Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung führt zu sonstigen Einkünften.
Der Arbeitgeber überträgt im März 2025 seinem Arbeitnehmer unentgeltlich 2500 Token (weder Bitcoin noch Etherum). Im Zuflusszeitpunkt beträgt der Wert je Token 0,05 €. Im September 2025 veräußert der Arbeitnehmer die Kryptowerte zu einem Preis von 0,20 € je Token.
Im März 2025 führt die...