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FG Münster | Wegzugsbesteuerung und glaubhafter Wille zur Wiederbegründung der deutschen Steuerpflicht
(1) Die Regelungen der Wegzugsbesteuerung begegnen im Verhältnis zu Drittstaaten keinen europarechtlichen Bedenken. (2) Das Tatbestandsmerkmal der „vorübergehenden Abwesenheit“ in § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG ist im Sinne eines bei Wegzug bestehenden Willens des Steuerpflichtigen zur (Wieder-)Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht auszulegen. (3) Ein behaupteter Rückkehrwille ist glaubhaft zu machen. Eine gesetzliche Vermutung besteht insoweit auch bei Rückkehr binnen fünf Jahren nicht.
[i]Keine Verschonung gescheiterter oder „abgebrochener“ AuswanderungenStreitig waren die Voraussetzungen der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Danach wird bei einer natürlichen Person, die mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufentha...