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IWB Nr. 2 vom Seite 56

Die Besteuerung des Vermögenszuwachses in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (§ 6 AStG)

Jüngere Rechtsprechung und Gesetzgebung

André Deutschländer

Die Internationalisierung der Geschäftsbeziehungen ist heute nahezu bei allen größeren, mittleren aber auch vielen kleinen Unternehmen zu einer Überlebensfrage geworden. Dies ruft ein entsprechendes fachliches Informationsbedürfnis und Beratungs-Know-how auf den Plan – mitunter auch in puncto Außensteuerrecht. Hier tritt das Außensteuergesetz (AStG) ergänzend zu den Bestimmungen hinzu, die in der Abgabenordnung (AO) sowie in den anderen Steuergesetzen die Besteuerung von Auslandsbeziehungen regeln. Innerhalb des AStG regelt die Entstrickungsregelung des § 6 AStG die Rechtsfolgen der Wohnsitzverlagerung und weiterer gleichgestellter Tatbestände einer natürlichen Person in das Ausland. Der Beitrag zeigt unter Einbeziehung der jüngsten Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung die Tatbestandsvoraussetzungen sowie die Rechtsfolgen der Wegzugsbesteuerung auf. Hierbei rückt vor allem der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG-RefE) v.  in den Fokus, der insbesondere innerhalb des neuen § 6 AStG einige Verschlechterungen für den Steuerpflichtigen vorsieht.

Kernaussagen
  • Die geplante Neufassung des § 6 AStG im Rahmen des ATAD-Umsetzungsgesetzes beabsichtigt die Verkürzung der erforderlichen Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht i. S. des § 1 Abs. 1 EStG. So regelt § 6 Abs. 2 Satz 1 AStG-RefE, dass „unbeschränkt Steuerpflichtige“ i. S. des § 6 Abs. 1 AStG-RefE natürliche Personen sind, die innerhalb der letzten zwölf Jahre vor den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 AStG-RefE genannten Tatbeständen insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig i. S. des § 1 Abs. 1 EStG gewesen sind.

  • Im Rahmen des ATAD-Umsetzungsgesetzes wird § 6 Abs. 1 AStG-RefE insbesondere hinsichtlich der einzelnen Ersatztatbestände gestrafft. Statt den bisherigen Regelungen in Nr. 1–4 sieht § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG-RefE nur noch zwei Ersatztatbestände vor.

  • Besonders von Vorteil für die Praxis dürfte für alle Beteiligten die Neuausgestaltung des § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG-RefE in der Weise sein, als dass künftig auf eine erhöhte Nachweispflicht der Rückkehrabsicht verzichtet wird.S. 57