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Arbeitsverhältnis | Ablehnung eines Teilzeitbegehrens
Ein Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit um 1/12 mit dem Ziel der dauerhaften Freistellung im Ferienmonat August kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn dieser Monat regelmäßig zu den arbeitsintensivsten Monaten zählt und Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dadurch von vornherein deutlich eingeschränkt würden.
Der Arbeitnehmer, Vater eines schulpflichtigen Kindes, hat erfolglos eine Arbeitszeitreduzierung um 1/12 bei jährlicher Freistellung im Monat August geltend gemacht. S. 296 [i]Geißler, Teilzeitarbeit/Altersteilzeit, infoCenter, NWB WAAAB-36695 Nach Auffassung des LAG Nürnberg standen dem Teilzeitbegehren im Streitfall aber betriebliche Gründe entgegen. Das schriftliche Organisationskonzept des Arbeitgebers mit einer Begrenzung der Urlaubstage in den Sommerferien würde durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wese...