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WP Praxis Nr. 2 vom Seite 33

Risikoorientierte und schwerpunktmäßige externe Qualitätskontrolle

Änderungen in der Satzung für Qualitätskontrolle

Prof. Dr. Hansrudi Lenz

Der Beitrag stellt die vom Beirat der WPK im Dezember 2019 beschlossenen Änderungen der Satzung für Qualitätskontrolle dar. Die externe Qualitätskontrolle durch den Prüfer für Qualitätskontrolle wird deutlicher in Richtung eines risikoorientierten und schwerpunktmäßigen Qualitätskontrollansatzes entwickelt. Dies entspricht dem Systemprüfungscharakter der externen Qualitätskontrolle und kann – bei entsprechender Konkretisierung in neuen Hinweisen zur Durchführung, Dokumentation und Berichterstattung der Kommission für Qualitätskontrolle – zu einer effizienteren Durchführung des Peer Review führen.

Schmitz/Lorey/Harder, Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer, 2. Aufl. 2016 NWB BAAAF-83774

Kernaussagen
  • Die Änderungen in der Satzung für Qualitätskontrolle betonen deutlicher als bislang, dass die externe Qualitätskontrolle als Systemprüfung des internen Qualitätssicherungssystems verhältnismäßig und risikoorientiert an die konkrete Struktur der zu prüfenden Praxis anzupassen ist.

  • Bei der Prüfung der Praxisorganisation sowie einzelner Abschlussprüfungsaufträge ist risikoorientiert eine schwerpunktmäßige Auswahl von Elementen, Phasen, Prüffeldern, Prüfungshandlungen, -nachweisen und -feststellungen durch den Prüfer für Qualitätskontrolle vorzunehmen.

  • Die neuen Satzungsbestimmungen charakterisieren die externe Qualitätskontrolle als risikoorientierte und schwerpunktmäßige Systemprüfung. Sie sind nunmehr durch überarbeitete Hinweise zur Durchführung und Berichterstattung der Kommission für Qualitätskontrolle zu konkretisieren.

I. Hintergrund

Der Vorstand der WPK setzte im Dezember 2018 einen Projektausschuss zur „Evaluation der Umsetzung der EU-Regulierung“ ein. Insbesondere sollte überprüft werden, wie Art. 29 „Qualitätssicherungssysteme“ der Richtlinie 2006/43/EG i. d. F. der Richtlinie 2014/56/EU in Deutschland „gerade aus Sicht kleiner und mittlerer Praxen“ umgesetzt wurde. Änderungsbedarf bei den einschlägigen Vorschriften in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO), z. B. in § 57a WPO, wurde nicht gesehen. Der Vorstand empfahl allerdings dem Beirat der WPK auf Grundlage der Beratungen im Projektausschuss klarstellende und präzisierende Änderungen in der Satzung für Qualitätskontrolle (SfQK) vom , damit der „risikoorientierten Vorgehensweise und der Verhältnismäßigkeit im Rahmen von Qualitätskontrollen noch stärker Rechnung getragen werden“ kann. Die Änderungen der §§ 2, 16, 17, 18, 20, 22, 23, 25, 26 und 29 WPO sowie der Anlage zu § 23 WPO wurden nach Einholung der Stellungnahme der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) gem. § 66a Abs. 1 Satz 2 WPO vom Beirat am mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit beschlossen. Nach Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) erfolgte die Veröffentlichung im Bundesanzeiger am ; sie tritt einen Tag danach in Kraft. Der Beitrag erläutert und kommentiert die Auswirkungen der Satzungsänderungen, insbesondere aus Sicht mittelständischer WP-/vBP-Praxen.

II. Entwicklung und Rechtsgrundlagen des externen Qualitätskontrollverfahrens

Die externe Qualitätskontrolle (QK) wurde erstmals durch das Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz (WPOÄG) verpflichtend für alle WP-/vBP-Praxen eingeführt, die gesetzliche S. 34Abschlussprüfungen durchführen. Wesentliches Ziel war es, eine einheitliche und hohe Abschlussprüfungsqualität bei allen gesetzlichen Abschlussprüfungen und nicht nur bei Prüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse (engl.: public interest entities – PIE) zu gewährleisten. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Abschlussprüfung sollte gestärkt werden. Damals wurde erwartet, dass sich der Berufsstand einschließlich kleinerer und mittlerer Praxen weit überwiegend am Qualitätskontrollverfahren (QKV) beteiligen würde. Die Darstellung der Entwicklung des QKV und die ausführliche Bestandsaufnahme von Lenz zeigen, dass es fraglich ist, ob die vom Gesetzgeber erwarteten Wirkungen eingetreten sind. Unbestritten ist jedoch, dass gegenwärtig nur rd. 27 % aller WP-/vBP-Praxen die Befugnis zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen haben und viele mittelständische WP-Praxen auch aufgrund der Kosten des QKV aus dem Markt für gesetzliche Abschlussprüfungen ausgeschieden sind. Dies wirft die Frage auf, ob eine stärker am Prinzip der Verhältnismäßigkeit ausgerichtete externe QK zu Entlastungen bei mittelständischen Abschlussprüfern führen könnte.