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NWB Nr. 42 vom Fach 27 Seite 3607

Individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung

von Oberamtsrat Karl Seidelmann, Bonn

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Betriebliche Ausbildung

1. Geförderte Ausbildungen

Gefördert wird die betriebliche oder überbetriebliche Ausbildung in Berufen, die regelmäßig der Bundesminister für Wirtschaft durch RechtsVO nach dem Berufsbildungsgesetz als Ausbildungsberufe anerkannt hat oder ohne eine derartige Anerkennung vor dem als Lehr- und Anlernberufe staatlich anerkannt waren. Ferner wird die Ausbildung in Gewerben berücksichtigt, die als Handwerk i. S. der Handwerksordnung betrieben werden können. Einbezogen sind außerdem die Schiffsmechaniker-Ausbildung in der Seeschiffahrt. Ausbildungen außerhalb des Bundesgebietes und Berlins (West) werden nicht gefördert.

2. Geförderter Personenkreis

Gefördert werden grundsätzlich nur Auszubildende, die Deutsche i. S. des Art. 116 GG sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet einschl. Berlin (West) haben. Ihnen stehen im Inland lebende oder als Grenzgänger mindestens wöchentlich in das Bundesgebiet einpendelnde Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EG sowie sonstige Ausländer, die als heimatlose Ausländer oder Asylberechtigte anerkannt sind, gleich. Ferner werden diejenigen Ausländer berücksichtigt...