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Umsatzsteuer | Organschaft: Wirtschaftliche Eingliederung im Umsatzsteuerrecht
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Zu einer wirtschaftlichen Eingliederung durch Darlehen kann es nur kommen, wenn diese im Rahmen eines Unternehmens gewährt werden. Darlehen durch entgeltliches Stehenlassen von Ansprüchen reichen nicht. (2) Hat der Mehrheitsgesellschafter die Umsätze der Tochtergesellschaft für das Finanzamt erkennbar in seiner Steueranmeldung erfasst, obwohl die Voraussetzungen für eine Organschaft nicht gegeben sind, beginnt die Festsetzungsfrist [i]Pagel/Tetzlaff, Organschaft, Grundlagen, NWB EAAAE-28096 bei der Tochtergesellschaft gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Mehrheitsgesellschafter die Steueranmeldung abgegeben hat.