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NWB Nr. 35 vom Seite 2933 Fach 26 Seite 2515

Volontär und Praktikant

von FG-Vizepräsident Hansjürgen Schwarz, Illingen/Saar

I. Begriffe

1. Volontär

In Anlehnung an § 82a HGB, dessen Fortgeltung im Hinblick auf § 19 BBiG umstritten ist (vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl., § 16 III 2), werden als ”Volontäre” solche Personen bezeichnet, die, ohne in einem Berufsausbildungsverhältnis zu stehen (siehe dazu II.), zum Zwecke ihrer Ausbildung unentgeltlich oder gegen ein geringes Entgelt, das mehr den Charakter einer Anerkennung als einer Entlohnung hat, mit kaufmännischen oder anderen (z. B. technischen) Diensten beschäftigt werden. Kennzeichnend für das Volontärverhältnis ist der Ausbildungszweck, der jedoch nicht auf die Vermittlung einer geregelten Fachausbildung gerichtet ist. Häufig dient das Volontariat dem Zweck, die Ausbildung in einem anderen Beruf abzurunden.

2. Praktikant

Praktikanten sind Personen, die für einen im voraus bestimmten Zeitraum in einem Betrieb arbeiten, um sich die zur Vorbereitung auf einen - meist akademischen - Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen (, AP Nr. 2 zu § 21 KSchG). Die Ableistung eines Praktikums vor Beginn oder während des Studiums ist inzwischen im Interesse einer praxisbezogeneren Au...