KSchG § 21

Dritter Abschnitt: Anzeigepflichtige Entlassungen

§ 21 Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit [1]

1Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § 20 Abs. 1 bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu bildender Ausschuss die Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 und 2. 2Der zuständige Bundesminister kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden. 3Die Anzeigen nach § 17 sind in diesem Falle an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. 4Im Übrigen gilt § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

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BAAAB-27095

1Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2902) mit Wirkung v. 27. 11. 2004.