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IWB Nr. 24 vom Seite 965

Umsetzung der Richtlinie DAC6 in Deutschland und verrechnungspreisspezifische Implikationen

Dr. Christoph Sommer, StB – Director Transfer Pricing, , Dr. Thorben Kundt – Manager Transfer Pricing und und Julian Kneubühler – Associate Transfer Pricing, alle PricewaterhouseCoopers, Hamburg

I. Überblick DAC6

Die [i]Richtlinie (EU) 2018/822 v. 25.5.2018 unter NWB CAAAH-11026 EU-Richtlinie 2018/822 zur Umsetzung der sechsten Änderungsrichtlinie zur Amtshilferichtlinie (kurz DAC6 - ABI EU 2018 Nr. L 139 S. 1) verpflichtet Steuerpflichtige und sog. Intermediäre, bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle an die lokalen Steuerbehörden zu melden. Ob eine Steuergestaltung meldepflichtig ist, hängt davon ab, ob bestimmte Kennzeichen („hallmarks“) erfüllt werden.

Die Meldepflicht (potenzieller) grenzüberschreitender Steuergestaltungen gilt ab dem . Allerdings besteht eine zum Teil rückwirkende Meldepflicht für Steuergestaltungen, bei denen der erste Umsetzungsschritt zwischen dem und dem gemacht wurde. Diese Steuergestaltungen müssen zwischen dem und dem nachgemeldet werden.

Die DAC6 muss von den EU-Mitgliedstaaten bis zum in nationales Recht umgesetzt werden.

II. Umsetzungsstand in Deutschland und nationaler Anwendungsbereich

Die [i]Gesetz zur Umsetzung wurde im Bundestag beschlossenUmsetzung der Richtlinie befindet sich auch in Deutschland in der finalen Phase. So wurde am der Gesetzentwurf für die Umsetzung der DAC6 veröffentlicht (BT-Drucks. 19/14685) und am in der 1. Lesung des Bundes...