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LAG München 04.12.2019 8 Sa 146/19, NWB 52/2019 S. 3814

Dienstverhältnis | Crowdworker ist kein Arbeitnehmer

Die Vereinbarung eines sog. Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, begründet kein Arbeitsverhältnis.

Anmerkung:

Der Betreiber einer Internetplattform führt u. a. für Markenhersteller Kontrollen der Warenpräsentation im Einzelhandel oder in Tankstellen durch. Diese Aufträge werden dann über eine sog. Crowd vergeben. Der Abschluss der streitgegenständlichen Basisvereinbarung berechtigt dazu, über eine App die auf einer Internetplattform angebotenen Aufträge, die in einem selbst gewählten Radius von bis zu 50 km angezeigt werden, zu übernehmen. Bei erfolgter Übernahme ist ein Auftrag regelmäßig innerhalb von zwei Stunden nach bestehenden Vorgaben abzuarbeiten. [i]Wenning, Arbeitnehmer, infoCenter, NWB DAAAB-05654 Die Basisvereinbarung erfüllt nach Ansicht des Geric...