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BGH 13.12.2019 V ZR 203/18, NWB 52/2019 S. 3814

WEG | Eltern-Kind-Zentrum in Wohn-und Teileigentumsanlage

In einer Teileigentumseinheit, die in der Teilungserklärung als „Laden mit Lager“ bezeichnet ist, darf ein Eltern-Kind-Zentrum betrieben werden.

Anmerkung:

Nach Ansicht des BGH sind Geräusche, die von einem solchen Zentrum ausgehen, angesichts der dort für gewöhnlich stattfindenden Aktivitäten typischerweise lauter und störender als die eines Ladens mit Lager. Dass die Kläger gleichwohl nicht Unterlassung der Nutzung verlangen können, beruht auf der Ausstrahlungswirkung des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG auf das Wohnungseigentumsrecht. [i]Hofele, NWB 46/2017 S. 3483Nach dieser Bestimmung sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Dies ist regelmäßig auch bei der Prüfung zu beac...