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BFH 04.09.2019 VI R 52/17, NWB 52/2019 S. 3810

Einkommensteuer | Kein Pflege-Pauschbetrag für den amtlich bestellten Betreuer

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist keine Einnahme für die Pflege der betreuten Person i. S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG. (2) Dem amtlich bestellten Betreuer ist der Pflege-Pauschbetrag nur aufgrund des Betreuungsverhältnisses ohne eine darüber hinausgehende enge persönliche Beziehung zum Betreuten nicht zu gewähren, da dem Betreuer aus dem Betreuungsverhältnis die Pflege des Betreuten nicht zwangsläufig i. S. des § 33 Abs. 2 EStG erwächst. [i]Meier, Krankheits- und Pflegekosten, infoCenter, NWB TAAAH-05716

Einordnung:

Das Urteil klärt den Unterschied zwischen Betreuung und Pflege im Zusammenhang mit dem Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG, lässt aber einige im Streitfall nicht entscheidungserhebliche Fragen offen.

Sachverhalt:

Der Kläger erklärte für das Streitjahr...