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Grundlagen - Stand: 28.09.2024

Krankheits- und Pflegekosten

Michael Meier

I. Definition der Krankheits- und Pflegekosten

Unterschieden wird zwischen unmittelbaren und mittelbaren Krankheitskosten.

Unmittelbare Krankheitskosten sind Ausgaben, die zum Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit getätigt werden oder die aufgewandt werden, um die Krankheit für den Kranken erträglich zu machen.

Mittelbare Krankheitskosten sind Ausgaben, die nur gelegentlich oder als Folge einer Krankheit entstehen.

Keine Krankheitskosten sind Ausgaben, die lediglich der Vorbeugung oder Erhaltung der Gesundheit dienen.

Pflegekosten sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer anderen Person entstehen. Wegen der Aufwendungen für die eigene Pflege vgl. neben den Ausführungen zu Krankheitskosten auch das Stichwort „Menschen mit Behinderung” und wegen der Aufwendungen eines pflegebedürftigen Heimbewohners für Haushaltsdienstleistungen das Stichwort „Haushaltsnahe Aufwendungen”.

II. Betriebsausgaben/Werbungskosten

Krankheitskosten und Pflegekosten sind Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, wenn sie

  • zur Heilung oder Vorbeugung gegen eine im Beruf erworbene Krankheit, insbesondere einer typischen Berufskrankheit (eine Krankheit, bei der die Gefahr, von ihr erfasst zu werden, nur oder hauptsächlich wegen der beruflichen Tätigkeit, dann aber in gleicher Weise für alle Berufsangehörigen besteht) oder einer sonstigen Erkrankung, wenn der Zusammenhang mit dem Beruf eindeutig feststeht, dienen, oder

  • durch einen beruflich bedingten Unfall, insbesondere einen Unfall bei der Bedienung einer Maschine oder einen Kraftfahrzeugunfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt, verursacht worden sind. Dies gilt auch für Krankheitskosten nach einem Autounfall auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; sie sind nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten.

III. Außergewöhnliche Belastung

Vergleiche zum Abzug von außergewöhnlichen Belastungen allgemein das Stichwort .

1. Allgemeines

Krankheitsbedingte Maßnahmen und die dadurch veranlassten Aufwendungen sind stets aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, soweit sie entweder der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen. Der Nachweis der Zwangsläufigkeit ist für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV). Eine Angemessenheitsprüfung hinsichtlich der Höhe erfolgt nur in krassen Ausnahmefällen.

Werden Krankheitskosten zur Wahrung eines Beitragsrückerstattungsanspruchs nicht bei der Krankenversicherung geltend gemacht, fehlt es dagegen an der Zwangsläufigkeit. Derartige Krankheitskosten sind auch keine Sonderausgaben. Beitragsrückerstattungen sind auch nicht um – zur Erlangung der Beitragsrückerstattung - nicht geltend gemachte Krankheitskosten zu mindern.

Der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände anzusehen sind, kann nur durch ein vor dem Kauf ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder durch eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erbracht werden (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStDV). Grund für die Anforderung eines amtsärztlichen Attests ist, dass weder das FA noch das FG, sondern nur der rechtzeitig eingeschaltete Amtsarzt oder etwa der medizinische Dienst einer gesetzlichen Krankenversicherung zugleich Sachkunde und die notwendige Neutralität besitzen, um die medizinische Indikation von nicht nur für Kranke nützlichen Maßnahmen ohne die für den behandelnden Arzt bestehende Gefahr einer Störung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Patienten objektiv beurteilen zu können. Bei Hilfsmitteln, die keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i. S. von § 33 Abs. 1 SGB V sind (z. B. Treppenlift), d. h. hier kann der Nachweis dagegen auch anders geführt werden.

Auch Krankheitskosten, denen es objektiv an der Eignung zur Heilung oder Linderung mangelt, können zwangsläufig erwachsen, wenn der Steuerpflichtige an einer Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung leidet, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht (hier: immunbiologische Krebsabwehrtherapie).

Der Abzug der zumutbaren Belastung ist auch bei Krankheitskosten verfassungsgemäß. Die eingelegten Verfassungsbeschwerden hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. In einem Revisionsverfahren sollte geklärt werden, ob die Kürzung der Krankheitskosten um die zumutbare Belastung auch dann vorzunehmen ist, wenn es sich um beihilfefähige Krankheitskosten handelt und die Beihilfe bei einem Beamten nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei wäre. Der BFH ist dem nicht gefolgt.

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