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Umsatzsteuer | Kein umsatzsteuerlicher Direktanspruch gegen das Finanzamt bei nicht erbrachter Leistung
Der Unternehmer, der zu Unrecht Umsatzsteuer an seinen Vertragspartner gezahlt hat, kann zwar einen sog. Direktanspruch gegen das Finanzamt auf Erstattung dieser Umsatzsteuer haben, wenn der Rechnungsaussteller zahlungsunfähig ist. Dieser Direktanspruch besteht aber nicht, wenn der Rechnungsaussteller die Leistung gar nicht erbracht hat.
Im [i]Leistungen stammten nicht vom Rechnungsaussteller Streitfall hatte die Klägerin Rechnungen von HC mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer bekommen und bezahlt. Die Leistungen hatte aber nicht HC, sondern ihr Ehemann JM erbracht, der Arbeitnehmer der Klägerin war. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug daher nicht an; die Klage blieb erfolglos. Anschließend klagte die Klägerin zivilrechtlich gegen die Rechnungsausstellerin HC zwar mit Erfolg, erhielt von HC aber wegen deren Zahlungsunfähigkeit k...