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Die nichteheliche Lebensgemeinschaft
I. Allgemeines
1. Standortbestimmung
Das am in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz vom (BGBl 2001 I S. 266 - LPartG) hat in der Öffentlichkeit großen Widerhall gefunden (vgl. dazu Burhoff, ). Dabei ist aus dem Blickfeld geraten, dass es sich bei den durch dieses Gesetz geschützten Partnern von gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften - verglichen mit den eheähnlichen Lebensgemeinschaften von Mann und Frau - um eine verschwindend kleine Minderheit handelt. Die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften von Mann und Frau hat sich in den letzten 10 Jahren verdoppelt. Im Jahre 1999 wurden 2,1 Mio. nichteheliche Lebensgemeinschaften gegenüber 19,5 Mio. Ehen gezählt (vgl. die Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts 189/2000 v. , FamRZ 2000 S. 1275).
Für diese nichtehelichen Lebensgemeinschaften gibt es nach wie vor keine umfassende gesetzliche Regelung, von punktuellen Regelungen in Einzelgesetzen abgesehen. Der Gesetzgeber hat inzwischen immerhin den rechtlichen Status von Kindern aus derartigen Beziehungen sowie die Rechtsstellung der Mutter eines nichtehelichen Kindes (SFHÄndG v. 21. 8. 1995, KindRG v. sowie KindUG ) deutlich verbessert...