Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
AEAO zu § 60a; IV C 1 – S 2405/0 :008 BStBl 2018 I S. 52.
Beyme, Wortlautänderung im Vereinszweck, , NWB EAAAH-31307.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Durch das sog. Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde in § 60a AO ein Feststellungsverfahren eingeführt, das die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die materielle und formelle Gemeinnützigkeit nach den §§ 51, 59, 60 und 61 gesondert feststellt. Ersetzt wurde hierdurch eine sog. vorläufige Bescheinigung, die keinen Verwaltungsakt sondern lediglich eine unverbindliche Auskunft der Finanzverwaltung darstellte.
2Gemeinnützige Körperschaften haben ein eminentes Interesse an einer finanzamtlichen Bestätigung des Vorliegens der satzungsmäßigen Voraussetzungen, da häufig Fördermittel, staatliche Zuschüsse und/oder Spenden erst dann fließen, wenn die Körperschaft den Empfang der Mittel als steuerbegünstigte Körperschaft bestätigen kann.
Zuwendungsbestätigungen dürfen nämlich nach § 63 Abs. 5 AO nur dann ausgestellt werden, wenn das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt...