Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern
A. Allgemeine Erläuterungen
1 § 23 AO regelt die örtliche Zuständigkeit bei Verbrauchsteuern sowie den Einfuhr- und Ausfuhrabgaben. Die örtliche Zuständigkeit nach § 23 AO erstreckt sich auf das gesamte Besteuerungsverfahren. Ändert sich das zuständige Finanzamt während des finanzgerichtlichen Verfahrens, führt dies nicht zu einem Beteiligtenwechsel. Spezialzuständigkeiten können sich unter anderem aus der HZAZustV ergeben.
2 (Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Ein- und Ausfuhrabgaben sowie Verbrauchsteuern (§ 23 Abs. 1 AO)
3Nach § 23 Abs. 1 AO ist für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 des Zollkodex der Union (UZK) und die Verbrauchsteuern das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der steuererhebliche Tatbestand verwirklicht wurde.
4Verbrauchsteuern sind indirekte Steuern, die die Einkommens- oder Vermögensverwendung besteuern (z. B. Biersteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Energiesteuer, Kaffeesteuer, Schaumweinsteuer, Stromsteuer und Tabaksteuer).
5Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK sind Abgaben, die für die Einfuhr bzw. für die Ausfuhr von Waren zu entrichten sind. Dazu zählen nicht nur Zölle, sondern auch Abgaben gle...