Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 2 vom Seite 95 Fach 19 Seite 1973

Das neue Familiennamensrecht

von Richter am LG Detlef Burhoff, Ascheberg

I. Problemstellung

Nach § 1355 BGB a. F. mußten Ehegatten bisher einen gemeinsamen Familiennamen führen, zu dem sie bei der Eheschließung einen der Geburtsnamen der Eheleute bestimmen konnten. Bestimmten die Ehegatten keinen Ehenamen, so wurde nach § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB der Geburtsname des Mannes Ehename. Diese Regelung hat das BVerfG in seinem Beschluß vom für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (BGBl I S. 807 = NJW 1991 S. 1602 = FamRZ 1991 S. 535 m. w. N.; vgl. dazu Rundschreiben des BMI NJW 1991 S. 1723 f.; anders noch BayObLG FamRZ 1990 S. 1357). Zugleich hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, das Ehenamensrecht insoweit neu zu regeln (s. dazu unten III). Das ist jetzt durch das FamNamRG vom (BGBl I S. 2054) geschehen. Dessen wichtigste Änderungen im Bereich des Ehenamens und des Namensrechts des ehelichen Kindes sowie die Übergangsregelung für Altehen stellt dieser Beitrag vor.

II. Geschichtliche Entwicklung

Nach § 1355 BGB vom 18. 8. 1896 (RGBl I S. 195) erhielt die Frau mit der Eheschließung den Namen des Mannes. Das Gleichberechtigungsgesetz vom (BGBl I S. 609) ermöglichte es der Frau, dem Mannesnamen ihren Geburtsnamen als gemeinsamen Familiennamen hinzuzufügen. Durch das 1. Eherechtsreformgesetz vom erhielt § 1355 BGB seine bislang gültige...