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Änderungen im Recht der Arbeitsförderung zum 1. Januar 1994
Die Rechtsänderungen dienen vornehmlich dem Ziel, den Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit und damit - wegen der Darlehens- und Zuschußpflicht des Bundes - auch den Bundeshaushalt vor allem in Anbetracht der schwachen konjunkturellen wirtschaftlichen Lage und ihrer Folgen zu entlasten.
I. Arbeitsvermittlung
Das Alleinvermittlungsrecht der Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsämter) bleibt im Grundsatz erhalten. Während jedoch bisher Dritte Arbeitsvermittlung allenfalls im Auftrag und damit nach Weisungen der Bundesanstalt für Arbeit betreiben konnten, bedürfen sie vom 1. 4. 1994 an nunmehr lediglich einer weisungsfreien Erlaubnis. Diese muß - ggf. beschränkt auf einzelne Berufe, Personengruppen oder Arbeitsamtsbezirke - grundsätzlich erteilt werden, wenn die Vermittlungstätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist. Eine gewinnorientierte Arbeitsvermittlung für einzelne Berufe oder Personengruppen kann erlaubt werden, wenn dies wegen Besonderheiten erforderlich ist; auf die Erlaubnis zur Vermittlung leitender Angestellter besteht hingegen ein Rechtsanspruch. Die Vermittlung für eine Beschäftigung in ein Land, das nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ...