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Steuerstrafrecht | Grenzen „berufstypischen“ Verhaltens
Das Handeln einer steuerlichen Beraterin ist dann nicht mehr als „berufstypisch“, sondern als strafbare Beihilfe zu den Taten des Mandanten zu qualifizieren, wenn sie das Risiko einer Steuerhinterziehung als derart hoch erkannt hat, dass sie sich mit ihrer gleichwohl fortgesetzten Hilfeleistung die Förderung des erkennbar tatgeneigten Mandanten angelegen sein lässt. Nach diesem Maßstab liegt kein (strafloser) Fall neutraler Professionalität mehr vor, wenn sich für die Beraterin die Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung des Mandanten so sehr verdichtet haben, dass sie ein positives Wissen nur noch vermeiden kann, indem sie die Augen verschließt und nicht (weiter) nachfragt. [i]Beyer, NWB 9/2018 S. 585
Im Streitfall hatte eine Steuerberaterin die vom Mandanten er...