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LSG Nordrhein-Westfalen 13.02.2019 L 8 BA 52/18, NWB 45/2019 S. 3273

Sozialversicherung | Status eines Vereinsvorsitzenden

Der Vorsitzende eines eingetragenen gemeinnützigen Vereins, der ausschließlich der (Berufs- und Standes-)Interessenvertretung seiner Mitglieder dienen soll, kann in Bezug auf die ihm monatlich gewährte „Aufwandsentschädigung“ als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigter (§ 7 Abs. 1 SGB IV) zu qualifizieren sein, wenn er neben seiner ehrenamtlichen Funktion zugleich auch umfangreiche Aufgaben der Geschäftsführung wahrnimmt und derart in das operative Geschäft des Vereins eingebunden ist, dass eine insoweit fehlende Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort und Zeit seiner Arbeitsleistung nicht mehr entscheidend ins Gewicht fällt. [i]Hartmann, NWB 15/2018 S. 1023

Anmerkung:

Der aus rund 1.700 Mitgliedern bestehende Verein verfolgt allein die Interessenvertretung der Fahrlehrer gegenüber Behörden und der Al...