Offenlegung des Jahresabschlusses …
... Beilage zur form- und fristgerechten Offenlegung sowie zur Vermeidung von Ordnungsgeldern
Die Unternehmenspublizität nimmt in den Vorschriften des HGB eine zentrale Rolle ein. Zur Einhaltung der gesetzlichen Offenlegungsfrist für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2018 müssen verpflichtete Unternehmen spätestens bis zum ihren festgestellten Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen. Eine gesetzeskonforme Offenlegung des Jahresabschlusses für das Jahr 2018 im Jahr 2020 ist nicht mehr möglich. Im Falle einer nicht fristgerechten Offenlegung drohen Ordnungsgelder, welche sich gegen vertretungsberechtigte Organe oder die Gesellschaft selbst richten können und bei fehlender Offenlegung im Zeitablauf wiederholt und mit steigenden Beträgen festgesetzt werden. In den letzten Jahren konnten eine Zunahme von Ordnungsgeldverfahren und schnellere Reaktionszeiten seitens des Bundesanzeigers sowie des Bundesamts für Justiz beobachtet werden. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, sich mit den relevanten Regelungen zur Offenlegung sowie den Sanktionen bei Nichtbeachtung der Vorschriften auseinanderzusetzen. Zwirner und Vodermeier geben zu dieser Ausgabe Regelungen und Hinweise zur form- und fristgerechten Offenlegung sowie zur Vermeidung von Ordnungsgeldern.
BEG III vom Bundestag beschlossen
Der Bundestag hat am den Entwurf der Bundesregierung für ein „drittes Bürokratieentlastungsgesetz“ angenommen. Mit der Neuregelung sollen die Wirtschaft, Bürger und Verwaltung von Bürokratie entlastet werden. Dazu soll eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt werden. Ein elektronisches Meldeverfahren soll die Einreichung des Krankenscheins ersetzen, heißt es. Künftig sollen die Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informieren. Vorgesehen sind auch Erleichterungen bei der Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen. Für Unternehmen entfällt die Pflicht, bei einem Wechsel der Steuersoftware zehn Jahre lang die alten Datenverarbeitungsprogramme in Betrieb zu halten. Diese sollen künftig fünf Jahre nach dem Wechsel abgeschafft werden dürfen, wenn ein Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhanden ist. Eichholz gibt einen ersten Überblick.
Rückstellung für Aufbewahrungskosten von Mandantenunterlagen des StB
Eine Rückstellung für die Kosten der 10-jährigen Aufbewahrung von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum bei einer WP/StB-Gesellschaft setzt nach dem eine öffentlich-rechtliche oder eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung dieser Daten voraus. Kolbe stellt das Urteil dar.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 21/2019 Seite 1
JAAAH-33832