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Bildung einer Rückstellung für Aufbewahrungskosten von Mandantenunterlagen des Steuerberaters
Zugleich Anmerkung zum
Eine Rückstellung für die Kosten der 10-jährigen Aufbewahrung von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum bei einer WP/StB-Gesellschaft setzt nach dem eine öffentlich-rechtliche oder eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung dieser Daten voraus. Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung folgt weder aus § 66 Abs. 1 StBerG noch aus einer eigenständigen öffentlich-rechtlichen Aufbewahrungsverpflichtung des Mandanten bei tatsächlicher Aufbewahrung durch den Berater. Eine zivilrechtliche Verpflichtung für die Dauer der Mandatsbindung reicht nicht aus.
Für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen der Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen ist zwischen dem Verhältnis zwischen Steuerberater und Mandant sowie dem Verhältnis zwischen dem Steuerberater und einem etwaig eingeschalteten externen Dienstleister, der die Unterlagen aufbewahrt, zu unterscheiden.
Im Verhältnis zwischen Steuerberater und Mandant scheidet die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aus. Allenfalls darf ein passiver RAP gebildet werden.
Bei Einschaltung eines extern...