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Verdeckte Gewinnausschüttung durch Organschaft
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3274Der BFH hatte jüngst die Gelegenheit, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einem Organschaftsverhältnis Stellung zu nehmen. Anlass war die Inanspruchnahme einer Organgesellschaft für Steuern des Organträgers gem. § 73 AO. Durch die neue Rechtsprechung zeichnet sich ein doppeltes Risiko für die Organgesellschaft im Falle einer Haftung ab. Die Organgesellschaft ist nicht nur durch die Haftung in Anspruch genommen, sondern kann ihren Aufwand unter Umständen nicht steuermindernd geltend machen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Haftung einer Organgesellschaft
[i]Haftung der Organgesellschaft gem. § 73 AONach § 73 Satz 1 AO haftet eine Organgesellschaft für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Obwohl während des Bestehens der Organschaft die Organgesellschaft im Regelfall keine eigenen Steuern zahlt, ist die Organgesellschaft also nicht automatisch „von allen Steuern befreit“, sondern muss unter den Voraussetzungen des § 73 AO für die aus dem Organschaftsverhältnis resultierenden Steuern einstehen.
Doppeltes Risiko
[i]BFH, Urteil v. 24.10.2018 - I R 78/16, NWB KAAAH-11888 Bereits die Haftungsinanspruchnahme stellt für die Organgesellschaft ein Risiko dar. Dieses...